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  • · Fachbeitrag · P-Konto

    Zahlungseingang unpfändbarer Leistungen: Das müssen Gläubiger beachten

    von Wolf Schulenburg, geprüfter Rechts- und Notarfachwirt, Berlin

    | Pfänden Gläubiger das P-Konto des Schuldners, lässt sich der Schuldner dann ärztlich behandeln und reicht die Arztrechnungen zwecks Erstattung bei seiner privaten Krankenversicherung ein, zahlt diese den Erstattungsbetrag meist nicht direkt an den Arzt, sondern auf das P-Konto des Schuldners. Damit droht aus Schuldnersicht die Auszahlung an den Gläubiger. Können Schuldner das verhindern? Und was können Gläubiger tun? |

    1. Erstattungsbetrag ist bedingt pfändbar

    Erstattungsbeträge privater Krankenversicherungen für ärztliche Behandlungsmaßnahmen unterfallen den bedingt pfändbaren Bezügen nach § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO (AG Reutlingen VuR 18, 478; BGH VE 07, 166; Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 1019).

    2. Pfändungsschutz wirkt nicht unmittelbar beim P-Konto

    Die bedingte Pfändbarkeit und damit ggf. Unpfändbarkeit wirkt beim P-Konto nur mittelbar. Folge: Das Kreditinstitut als Drittschuldnerin muss die Unpfändbarkeit nicht beachten. Denn auch unpfändbare Ansprüche verlieren ihre Unpfändbarkeit mit Gutschrift auf dem P-Konto. In diesem Moment erlischt der Anspruch des Schuldners auf diese Zahlungen und wird zu einem Auszahlungsanspruch des Schuldners gegen die Bank in derselben Höhe (AG Reutlingen, a. a. O.).