Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Pfändungsschutz

    Pfändungsschutz bei Umwandlungsverlangen eines Versicherungsnehmers nicht erweitert

    • 1. § 167 VVG schafft kein Gestaltungsrecht, sondern gibt dem Versicherungsnehmer nur einen Anspruch darauf, die Lebensversicherung in eine Versicherung umzuwandeln, die die Kriterien des § 851c Abs. 1 ZPO erfüllt.
    • 2. Pfändungsschutz nach § 851c ZPO besteht auch bei einem Umwandlungsverlangen eines Versicherungsnehmers gemäß § 167 VVG erst, wenn sämtliche der in § 851c ZPO geregelten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Pfändung vorliegen.

    (BGH 22.7.15, IV ZR 223/15, Abruf-Nr. 178825)

    Praxishinweis

    Die Entscheidung stärkt die Rechte der Gläubiger. Sie ist zwar in einem Insolvenzverfahren ergangen, wirkt sich aber auch auf die Einzelzwangsvollstreckung aus.

     

    Der BGH musste klären, ob der bestehende Versicherungsvertrag des Schuldners in eine pfändungsgeschützte Rentenversicherung umzuwandeln war, nachdem dieser sein vereinbartes Wahlrecht gemäß § 167 S. 1 VVG ausgeübt hatte. § 167 S. 1 VVG regelt, dass ein Versicherungsnehmer (Schuldner) einer Lebensversicherung jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode verlangen kann, dass die Versicherung in eine Versicherung umgewandelt wird, die den Anforderungen des § 851c Abs. 1 ZPO entspricht.