· Fachbeitrag · PfÜB-Formular
Fehlervermeidung beim Antrag, bei zwei Drittschuldnern und bei Anordnungen
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Der „Countdown“ zur verpflichtenden Nutzung der neuen Zwangsvollstreckungsformulare zum 1.9.24 läuft. Insofern werden auch immer mehr Anträge mittels der neuen Formulare bei den Gerichten eingereicht. Dies offenbart zwangsläufig auch mehr Tücken. Häufig werden Fehler bei zwei Drittschuldnern mit Anordnungen gemacht, die leicht zu vermeiden sind. |
1. Fehler beim Antrag PfÜB (Anlage 4)
MERKE | Es sollte stets das erste Kontrollkästchen angekreuzt werden. Denn nur aufgrund einer durch die Geschäftsstelle des Vollstreckungsgerichts ausgestellten ‒ auch beantragten (vgl. § 317 Abs. 2 ZPO!) ‒ Ausfertigung des PfÜB kann der Gerichtsvollzieher beglaubigte Abschriften herstellen und dann an den Drittschuldner und Schuldner zustellen. Fehlt das Kreuz, übermittelt die Geschäftsstelle des Gerichts dem Gerichtsvollzieher nur eine beglaubigte Abschrift. Eine Zustellung und damit das Wirksamwerden der Pfändung (vgl. § 829 Abs. 3 ZPO) ist sonst nicht möglich. |
2. Fehler beim PfÜB-Entwurf (Anlage 5)
a) Modul C
Bei der Vollstreckung aus zwei Titeln aus demselben Zivilverfahren (Urteil und Kostenfestsetzungsbeschluss) wird oft im Modul C Folgendes eingetragen:
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