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  • · Fachbeitrag · PfÜB-Formular

    Keine Forderungsaufstellung für Vollstreckungskosten nötig

    | Neue Probleme mit der Forderungsaufstellung im PfÜB-Formular: Vollstreckungsgerichte verlangen immer wieder, eine Forderungsaufstellung hinsichtlich der „bisherigen Vollstreckungskosten“ beizufügen. Zu Recht? |

     

    Nein. Der BGH (VE 16, 152) hat zwar entschieden: Sofern das Antragsformular hinsichtlich der zu vollstreckenden Forderungen auf Seite 3 keine vollständige und zutreffende Eintragungsmöglichkeit bietet, ist es erlaubt, dass der Gläubiger insgesamt auf eine anliegende Forderungsaufstellung verweist. Dies gilt, auch wenn die zu vollstreckenden Forderungen teilweise in die vorgegebene Aufstellung hätten eingetragen werden können. Der Fall des BGH betrifft aber das Problem, dass ein Gläubiger aus mehreren Titeln zwar mit gleicher Verzinsung, aber mit unterschiedlichem Zinsbeginn vollstreckt. Hier biete das Antragsformular auf Seite 3 keine vollständige und zutreffende Eintragungsmöglichkeit.

     

    Diese Rechtsprechung ist nicht auf die „bisherigen Vollstreckungskosten“ des Gläubigers anzuwenden. Denn das Beifügen einer Forderungsaufstellung ist eine Ausnahme (siehe Klammerzusatz der vorletzten Zeile des amtlichen Formulars). Soweit das amtliche Formular die Option zulässt, „bisherige Vollstreckungskosten“ in einer Summe in das Formular zu übertragen, darf keine Forderungsaufstellung verwendet werden. Das Formular ist an dieser Stelle eindeutig. Das Vollstreckungsgericht kann die Summe der bisherigen Vollstreckungskosten mittels Belegen addieren und so die Vollstreckungskosten prüfen.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2017 | Seite 19 | ID 44443164