· Nachricht · Räumungsvollstreckung
„Gewusst, wo“: Zu räumende Wohnung muss genau beschrieben sein
| Wer Wohnraum räumen lassen will, muss, wie jeder Gläubiger, darauf achten, dass der zuvor zu erwirkende Titel hinreichend bestimmt und für die Vollstreckung geeignet ist. Vor allem sollten Gläubiger die Lage und Besonderheiten der Wohneinheit kennen, in dem die zu räumende Wohnung liegt. Schlimmstenfalls kann die Vollstreckung ins Stocken geraten, wenn Gerichtsvollziehern wichtige Angaben fehlen. |
Oft ist die zu räumende Wohnung im Titel einfach zu bezeichnen, sodass der Gerichtsvollzieher die Räumung problemlos durchführen kann. Allerdings gibt es Immobilien mit zahlreichen Mietparteien, unübersichtlicher architektonischer Gestaltung von Geschossen und Wohnebenen oder besonderen Bezeichnungen innerhalb des Wohnkomplexes.
Gerichtsvollzieher berichten dann oft von Schwierigkeiten, die konkrete Wohnung aus dem Titel abzuleiten bzw. zu identifizieren. Hinzu kann kommen, dass dort mehrere Mietparteien mit demselben Namen wohnen. Umso wichtiger ist ein unmissverständlicher Klageantrag mit präzisen Angaben zur Wohneinheit.
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