· Nachricht · Rechtsnachfolge
Forderungsabtretung: Das ist zu beachten
| Bei der Forderungsabtretung stellt sich in der Vollstreckung durch den Rechtsnachfolger oft folgende Frage: Stellen Kosten, die bei ihm nach Eintritt der Rechtsnachfolge durch Abtretung angefallen sind, notwendige Kosten i. S. d. § 788 ZPO dar, obwohl noch keine Rechtsnachfolgeklausel gemäß § 727 ZPO erteilt war? |
Antwort: Nein. Notwendig sind die Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO nur, wenn sie für eine Maßnahme angefallen sind, die der Gläubiger zum Zeitpunkt ihrer Vornahme bei verständiger Würdigung der Sachlage zur Durchsetzung des titulierten Anspruchs objektiv für erforderlich halten durfte (BGH VE 14, 151). Dabei ist es notwendig, dass dem Gläubiger bereits eine vollstreckbare Titelausfertigung erteilt wurde und dem Schuldner eine nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls angemessene Frist (i. d. R. 14 Tage) zur freiwilligen Leistung eingeräumt sein muss (BGH VE 03, 144).
Beachten Sie | Wenn also dem Rechtsnachfolger noch keine (vollstreckbare) Rechtsnachfolgeklausel erteilt wurde, sind zuvor durch den (materiellen) Rechtsnachfolger verursachte Kosten nicht notwendig nach § 788 ZPO und können daher beim Schuldner nicht nachträglich geltend gemacht werden, also, wenn die Rechtsnachfolgeklausel erteilt und dem Schuldner zugestellt wurde (§ 750 Abs. 2 ZPO).
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