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  • · Nachricht · Schuldrechtliche Verfügungsverbote

    Wirkungsdauer von Unterlassungsverpflichtungen

    | Unterlassungsverpflichtungen nach § 137 S. 2 BGB (schuldrechtliche Verfügungsverbote) werden nicht nach 30 Jahren nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unwirksam ( BGH 6.7.12, V ZR 122/11, Abruf-Nr. 122662 ). |

     

    Der BGH hat in dieser Entscheidung zudem klargestellt: In Übergabeverträgen zur vorweggenommenen Erbfolge vereinbarte Unterlassungspflichten, die dem Übernehmer Verfügungen über das Vermögen eines übergebenen Betriebs insgesamt oder über dessen Grundvermögen untersagen, sind nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn der Übernehmer von dem Übergeber nicht die Zustimmung zu einer mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Wirtschaft zu vereinbarenden und den Zweck des Verfügungsverbots nicht wesentlich gefährdenden Verfügung (Veräußerung oder Belastung) verlangen kann.

    Quelle: ID 35308080