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  • · Fachbeitrag · Sicherungshypothek

    Sicherung eines Prozessvergleichs durch frühere Zwangshypothek

    | Ein Fall aus der Praxis: Der Gläubiger hat ein vorläufig vollstreckbares Zahlungsurteil gegen den Schuldner erstritten. Er lässt im Grundbuch des Schuldners eine Zwangssicherungshypothek eintragen. Im Berufungsverfahren vergleichen sich die Parteien. Der Schuldner zahlt jedoch die verglichene Forderung nicht. Dann fragt es sich, ob die bereits zuvor im Grundbuch eingetragene Zwangssicherungshypothek auch die verglichene Forderung sichert und der Gläubiger daraus vollstrecken darf. |

     

    § 868 Abs. 1 ZPO regelt: Wird durch eine vollstreckbare Entscheidung die zu vollstreckende Entscheidung oder ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder die Vollstreckung für unzulässig erklärt oder deren Einstellung angeordnet, erwirbt der Eigentümer des Grundstücks die Hypothek. Fällt nachträglich die für die Eintragung einer Zwangshypothek maßgebende Grundlage weg, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Zwangshypothek. Vielmehr geht sie kraft Gesetzes außerhalb des Grundbuchs auf den Eigentümer des belasteten Grundstücks (Schuldner) über und wird i. d. R. gleichzeitig zu einer Eigentümergrundschuld. Das Grundbuch wird unrichtig und ist auf Antrag zu berichtigen. Ein Gläubiger kann dann die (verdeckte) Eigentümergrundschuld pfänden.

     

    Checkliste / Entstehen einer Eigentümergrundschuld nach § 868 ZPO

    • Die vorläufige Vollstreckbarkeit des zugrunde liegenden Titels wird aufgehoben (§§ 712, 718 ZPO).
    • Die Zwangsvollstreckung aus dem zugrunde liegenden Titel wird für unzulässig erklärt (§§ 732, 767, 771 ZPO).
    • Die Zwangsvollstreckung aus dem zugrunde liegenden Titel wird eingestellt (§§ 707, 719, 769, 771 ZPO) und zugleich wird die Aufhebung der erfolgten Vollstreckungsmaßregeln angeordnet (OLG Celle InVo 98, 233).
    • Die Zwangsvollstreckung aus dem zugrunde liegenden Titel wird endgültig eingestellt (§§ 765a, 766 ZPO).
    • Der Schuldner leistet die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erforderliche Sicherheit oder Hinterlegung (§ 711, § 712 Abs. 1, § 720a Abs. 3 ZPO).
     

    Allerdings treten die o. g. Folgen nicht bei einem gerichtlichen Prozessvergleich ein. Dieser ist nämlich einer gerichtlichen Entscheidung nicht gleichgestellt (Zöller/Seibel, ZPO, 34. Aufl., § 868 Rn. 2). Folge: Die bisherige Zwangssicherungshypothek sichert rangwahrend weiter die (ggf. jetzt geringere) Forderung aus dem Prozessvergleich. Der ursprüngliche Gläubiger ist somit weiter berechtigt, die Zwangsversteigerung bzw. -verwaltung zu betreiben. Etwas anderes gilt nur, wenn durch den Vergleich das ursprüngliche Schuldverhältnis so umgestaltet worden wäre, dass die alte Forderung untergegangen und eine neue Forderung an ihre Stelle getreten ist. Diese schuldumschaffende Wirkung hat ein Vergleich i. d. R. nicht (BGH NJW-RR, 87,1426). Auch bleiben meist die für die Schuld bestellten akzessorischen Sicherungsrechte bestehen (RGZ 164, 217).

    Quelle: Ausgabe 11 / 2022 | Seite 193 | ID 48625471