· Fachbeitrag · Steuerpfändung
Mehrere Finanzämter in einer Stadt: Wer ist Drittschuldner?
| Immer wieder ein Problem: Dem Finanzamt in der Stadt M. wird als Drittschuldner ein PfÜB zugestellt. Im Rahmen der Erklärungspflicht nach § 840 ZPO erkennt das Finanzamt allerdings die Pfändung nicht an, da M. fälschlicherweise als Drittschuldner benannt worden sei. Richtiger Drittschuldner sei das Finanzamt ‒ Nebenstelle ‒ in M. Ist das richtig? |
Antwort: Nein. Das Finanzamt hätte den PfÜB an die Nebenstelle weiterleiten müssen. Sie hätte die Drittschuldnererklärung abgeben müssen.
MERKE | Die Pfändung wird mit der Zustellung des PfÜB an die zuständige Finanzbehörde wirksam (§ 6 Abs. 2 AO). Bei der Pfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs gilt die Finanzbehörde, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner i. S. d. §§ 829, 845 ZPO (§ 46 Abs. 7 AO). Dies ist das für den Schuldner zuständige Finanzamt. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach §§ 18 bis 29 AO (§ 17 AO). |
Der Drittschuldner muss eindeutig bezeichnet sein, um für die am Vollstreckungsverfahren Beteiligten klarzustellen, welches Recht Gegenstand der Pfändung ist. Es muss daher aus dem Pfändungsbeschluss zweifelsfrei ersichtlich sein, gegen wen dem Schuldner die gepfändete Forderung zusteht (Mock, Die Praxis der Forderungspfändung, § 3 Rn. 133.). Gibt es an einem Ort mehrere Finanzämter, muss ein bestimmtes Finanzamt angegeben werden. Deshalb genügt z. B. die Bezeichnung „Finanzamt X“ nicht, wenn in Stadt X mehrere Finanzämter bestehen (OLG Hamm MDR 75, 852). Die Angabe der Anschrift des Schuldners genügt ebenfalls nicht, wenn die Zuständigkeit des Finanzamts nach dem Inhalt des gepfändeten Anspruchs vom Wohnsitz des Schuldners zu einem bestimmten früheren Zeitpunkt abhängt. Achtung: Das Stammfinanzamt und seine Außen- bzw. Nebenstellen sind als eine Behörde anzusehen, sodass mit einer dieser Stellen das Finanzamt richtig bezeichnet ist.