· Fachbeitrag · Teilungsversteigerung
Teilungsversteigerungsverfahren: Keine Aufhebung nach Insolvenzeröffnung
Hat ein Gläubiger den Anspruch des Schuldners auf Aufhebung der Gemeinschaft einschließlich des (künftigen) Anspruchs auf eine den Miteigentumsanteilen entsprechende Teilung und Auskehrung des Versteigerungserlöses gepfändet, ist das von ihm eingeleitete Teilungsversteigerungsverfahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners auch dann nicht aufzuheben, wenn die Teilungsversteigerung weniger als einen Monat vor dem Insolvenzantrag angeordnet worden ist (BGH 20.3.14, IX ZB 67/13, Abruf-Nr. 141156). |
Sachverhalt
Der Gläubiger ließ am 5.3.12 eine Sicherungshypothek auf dem Miteigentums-anteil des Schuldners eintragen. Am 7.5.12 pfändete er den Anspruch des Schuldners auf Aufhebung der Gemeinschaft, Teilung des Erlöses und Auskehrung des auf ihn entfallenden Anteils. Am 22.10.12 ordnete das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers die Teilungsversteigerung an. Am 22.11.12 beantragte der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Das Verfahren wurde am 25.3.13 eröffnet. Am 23.5.13 gab der Verwalter den Miteigentumsanteil frei. Mit Beschluss vom 30.5.13 hat das Vollstreckungsgericht das Teilungsversteigerungsverfahren aufgehoben und angeordnet, dass die Beschlagnahme mit der Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses endet. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen diesen Beschluss ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will er weiterhin die Aufhebung der Einstellung des Verfahrens erreichen. Der BGH hält die Rechtsbeschwerde für begründet.
Entscheidungsgründe
Im vorliegenden Fall berechtigt die Pfändung und Überweisung des Anspruchs auf Aufhebung der Gemeinschaft einschließlich des (künftigen) Anspruchs auf eine den Miteigentumsanteilen entsprechende Teilung und Auskehrung des Versteigerungserlöses die Beantragung der Teilungsversteigerung. Die Pfändung war auch insolvenzfest, da sie außerhalb der vom Eröffnungsantrag am 22.11.12 an rückwärts zu berechnenden Monatsfrist erfolgte.
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