· Fachbeitrag · Unpfändbare Beträge
Mindert Kindesunterhalt den unpfändbaren Betrag gemäß § 850c Abs. 4 ZPO?
| Ein typischer Fall aus der Praxis: Gläubiger G. besitzt einen titulierten Anspruch über 5.000 EUR gegen Schuldnerin S. Diese ist geschieden, hat zwei Kinder und ist halbtags beschäftigt. Kann das Gericht im Ergänzungsbeschluss bei der Lohnpfändung gemäß § 850c Abs. 4 ZPO feststellen, dass ein Kind (2 x ½ Kind) aufgrund der Unterhaltszahlung des Kindesvaters nicht berücksichtigt wird? Kann der Gläubiger so auf pfändbare Beträge zugreifen? |
1. Unterhaltszahlungen sind eigenes Einkommen
Ob ein Kind bei der Berechnung des unpfändbaren Betrags eines Schuldners unberücksichtigt bleibt, richtet sich danach, ob gezahlter Unterhalt als eigenes Einkommen gemäß § 850c Abs. 4 ZPO zu behandeln ist. Der BGH (Rpfleger 09, 526) hat dies bejaht.
MERKE | Die eigenen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten müssen hierbei keine bestimmte Höhe erreichen, bevor sie berücksichtigt werden können (BGH VE 05, 119). Der BGH (VE 05, 131) hat jedoch Leitlinien für verschiedene Fälle aufgestellt und die Voraussetzungen dafür präzisiert, wie eigene Einkünfte des Unterhaltsberechtigten anzurechnen sind. Nach Einkommensarten zu unterscheiden, ist hier allerdings nicht vorgesehen. Es kommt vielmehr auf die wirtschaftliche Lage der Beteiligten an (Gläubiger, Schuldner, Unterhaltsberechtigter). |
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