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  • · Nachricht · Unterhaltspfändung

    Pfändungsfreier Betrag für Unterhaltspflicht

    | Soweit der Barunterhalt eines minderjährigen Kindes gedeckt ist, bedarf der betreuende Elternteil keines gemäß § 850d Abs. 1 S. 2 ZPO pfändungsfrei zu belassenden Betrags zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten ( BGH 12.6.24, VII ZB 24/23, Abruf-Nr.  243532 ). |

     

    Im Streitfall betrieb der Gläubiger die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner wegen Unterhaltsrückständen für seinen Sohn. Der Schuldner erhält für seine Tochter Unterhaltsvorschuss und Kindergeld, die auf das Konto der Tochter eingehen. Im Übrigen leistet der Schuldner für die Tochter Unterhalt durch Betreuung.

     

    Das AG hat den pfändungsfreien Betrag des Schuldners auf 1.132,57 EUR monatlich festgelegt. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers führte zu einer Anpassung des pfändungsfreien Betrags.

     

    Dieser wurde weiter gesenkt, unter Berücksichtigung des Unterhaltsvorschusses und Kindergelds für die Tochter. Der BGH bestätigte die Entscheidung des Beschwerdegerichts, wonach der pfändungsfreie Betrag nach § 850d ZPO zu bemessen sei.

     

    Die Entscheidung des BGH ist richtig. Der vom Schuldner geschuldete Unterhalt ist nicht auf eine Geldleistung gerichtet, da er durch Betreuung erfüllt wird.

     

    Der Unterhaltsvorschuss und das hälftige Kindergeld für die Tochter mindern deren Barunterhaltsbedarf und sind bei der Bestimmung des pfändungsfreien Betrags zu berücksichtigen. Der pfändungsfreie Betrag wurde korrekt berechnet, indem der Bedarf der Tochter durch den Unterhaltsvorschuss und das hälftige Kindergeld teilweise gedeckt wird.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2024 | Seite 183 | ID 50153672