· Fachbeitrag · Unterhaltsvollstreckung
AGL II-Leistungen sind bei einer Pfändung nach § 850 ZPO zu berücksichtigen
| Der BGH hat jetzt entschieden: Bei der verschärften Pfändung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche nach § 850d ZPO mindern (was insbesondere bei staatlichen Gläubigern ‒ Unterhaltsvorschusskasse ‒ vorkommt) gewährte ALG II-Leistungen den dem Schuldner zu belassenden notwendigen Selbstbehalt. Sie sind daher anzurechnen. Sie sind unbeschadet des sich aus § 42 Abs. 4 S. 1 SGB II ergebenden Pfändungsschutzes im Sinne einer Minderung des Pfändungsfreibetrags gemäß § 850d Abs. 1 S. 2 ZPO zu berücksichtigen, sofern und soweit bei einer derartigen Berücksichtigung das sozialhilferechtliche Existenzminimum des Schuldners gesichert bleibt. |
Sachverhalt
Die Unterhaltsvorschusskasse beantragte wegen übergegangener Unterhaltsansprüche den Erlass eines PfÜB betreffend angebliche Ansprüche des Schuldners gegen dessen Arbeitgeber (Anspruch A). Zusätzlich hatte der Gläubiger beantragt, die Pfändungsfreigrenze gemäß § 850d ZPO auf monatlich 350 EUR festzusetzen. Zur Begründung gab er an, dass der Schuldner ein Nettoarbeitseinkommen von monatlich 450 EUR habe. Zusätzlich erhalte er Arbeitslosengeld II. Das Jobcenter belasse ihm vom Nettoarbeitseinkommen einen Grundfreibetrag von 170 EUR und rechne lediglich 280 EUR an. Mit diesen 280 EUR und dem Arbeitslosengeld II sei der Gesamtbedarf des Schuldners vollständig gedeckt. Dem Schuldner stehe nur noch ein Mehrbedarf für seine Erwerbstätigkeit zu. Dieser sei mit 70 EUR anzusetzen, da der Schuldner nur stundenweise arbeite. Daher ergebe sich eine Pfändungsfreigrenze von 350 EUR für das Arbeitseinkommen (280 EUR Einkommensanrechnung und 70 EUR Mehrbedarf). Damit seien vom Nettoarbeitseinkommen monatlich 100 EUR pfändbar.
Das Vollstreckungsgericht hat den beantragten PfÜB erlassen. Den pfandfreien Betrag gemäß § 850d ZPO hat es allerdings auf monatlich 850 EUR festgesetzt. Diesen Betrag hat es wie folgt bestimmt:
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