· Fachbeitrag · Unterhaltsvollstreckung
BGH spricht Klartext: Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft
| In der Praxis der Unterhaltsvollstreckung bei einer Lohnpfändung gemäß § 850d ZPO bestehen immer wieder Probleme, wenn es darum geht, die Kosten der Unterkunft des Schuldners zu bemessen (§ 850d Abs. 1 S. 2 ZPO). Insbesondere trifft dies auf Fälle zu, in denen der Schuldner nicht allein wohnt, sondern mit weiteren Personen zusammenlebt. Der BGH hat hierzu nun Klartext gesprochen. |
Relevanz für die Praxis
Durch seine aktuelle Entscheidung (5.7.18, VII ZB 40/17, Abruf-Nr. 203130) bestätigt der BGH seinen Beschluss vom 23.7.09 (VE 09, 173).
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