· Fachbeitrag · Unterhaltsvollstreckung
Vollstreckung von Kindesunterhalt nach Erreichen der Volljährigkeit
von Wolf Schulenburg, gepr. Rechts- und Notarfachwirt, Berlin
| Besteht ein Titel auf Zahlung von Kindesunterhalt zugunsten des Kindes, eines Elternteils oder des Jugendamts, stellt sich regelmäßig die Frage, welche Auswirkungen das Erreichen der Volljährigkeit des bislang minderjährigen Kindes auf die Vollstreckbarkeit des Unterhaltstitels hat. Insbesondere bei einer bereits eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahme müssen Gläubiger einiges beachten. |
1. Minderjährige Kinder
Entscheidend ist zunächst, wer nach der erteilten Vollstreckungsklausel Vollstreckungsgläubiger ist: Grundsätzlich steht Kindesunterhalt dem minderjährigen Kind allein im eigenen Namen zu, weshalb dieses, vertreten durch seinen gesetzlichen Vertreter, Vollstreckungsgläubiger der titulierten Forderung ist. Unerheblich ist dabei, von wem das minderjährige Kind vertreten wird, ob also z. B. durch einen Elternteil (§§ 1626, 1629 BGB) oder das Jugendamt als Beistand (vgl. § 1712 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
Hier gibt es aber zwei Besonderheiten:
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