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  • · Nachricht · Vereinfachter Vollstreckungsauftrag

    Vorlage des Vollstreckungsbescheids im Original?

    | In der (Gerichtsvollzieher-)Praxis tritt immer wieder folgende Frage auf: Dürfen titulierte fortlaufende Zinsen bei der Beurteilung, ob der Vollstreckungsbescheid (VB) im Original vorgelegt werden muss, berücksichtigt werden? Oder ist nur der Betrag maßgeblich, der im Titel ausgewiesen ist? |

     

    • Beispiel

    Die im VB titulierte Forderung beträgt 4.800 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 2.1.23. Der Gläubiger reicht den ZV-Antrag elektronisch am 10.7.23 ein. Der Gerichtsvollzieher fordert den Titel im Original mit der Begründung an, dass sich die Forderung aufgrund der fortlaufenden ‒ titulierten ‒ Zinsen auf über 5.000 EUR erhöhen wird. Zu Recht?

     

    Antwort: Nein. Nach § 754a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Hs. 1 ZPO darf die sich aus dem VB ergebende fällige Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen nicht mehr als 5.000 EUR betragen. Bei dieser Wertgrenze sind nur die „titulierten“ Forderungen (Haupt- und Nebenforderungen) zum Zeitpunkt der Antragstellung zu berücksichtigen.