04.12.2015 · Fachbeitrag · Verfahrensrecht
Vollstreckbarerklärung eines polnischen Urteils
| Das polnische Gericht hatte gemäß Art. 1135 § 2 des polnischen Zivilverfahrensgesetzbuchs die für die Partei bestimmten gerichtlichen Schriftstücke in der Gerichtsakte belassen und als zugestellt behandelt, weil der in Deutschland wohnende Beklagte keinen in Polen ansässigen Prozessbevollmächtigten oder Zustellungsbevollmächtigten bestellt hat. Wird ein solches Urteil für vollstreckbar erklärt, verstößt dies gegen den deutschen verfahrensrechtlichen ordre public international. |
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