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  • · Nachricht · Verjährung

    Wann verjährt der Zinsanspruch aus einem Schmerzensgeld?

    | Das OLG Düsseldorf hat jetzt entschieden ( 11.7.17, 1 U 167/16 ): Der Anspruch auf Vollzugszinsen und auch der Anspruch auf Prozesszinsen unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist (§§ 195, 199 BGB). |

     

    Das OLG hat hierzu ausgeführt: Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der Anspruch ist entstanden, sobald er mittels Klage erstmals geltend gemacht werden kann. Er muss grundsätzlich fällig sein. Nicht erforderlich ist jedoch, dass der Gläubiger den Anspruch bereits beziffern kann.

     

    Wichtig: Nach § 291 S. 1 HS 1 BGB muss der Schuldner einer Geldschuld diese vom Eintritt der Rechtshängigkeit an verzinsen. Dies gilt, selbst wenn er nicht im Verzug ist.

    Quelle: ID 44890807