26.05.2014 · Fachbeitrag · Vermögensauskunft
Drittauskünfte müssen auch nach Abgabe der Vermögensauskunft eingeholt werden
| Selbst wenn der Schuldner eine Vermögensauskunft abgegeben hat, muss der Gerichtsvollzieher in jedem Fall Drittauskünfte einholen, sofern der Gläubiger dies beantragt (AG Hagen 18.2.14, 49 M 91/14, Abruf-Nr. 141185 ). |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VE Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig