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Vollstreckung einstellen? Vor dem BGH gilt Anwaltszwang
| Will ein Anwalt vor dem BGH auftreten, muss er dort zugelassen sein. Was ist aber, wenn der Schuldner dort zunächst Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines zugelassenen Anwalts beantragt und erst anschließend verlangt, die Vollstreckung einzustellen? Damit hat der Schuldner keinen Erfolg, so der BGH (31.1.23, VIII ZA 27/22, Abruf-Nr. 234435 ). |
Der Beklagte war vor dem AG verurteilt worden, seine Wohnung zu räumen und an die Klägerin herauszugeben. Seine Berufung hatte das LG Berlin mit Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen und die Entscheidung (ohne Sicherheitsleistung) für vorläufig vollstreckbar erklärt. Der Beklagte hatte auch keinen Vollstreckungsschutzantrag (§ 712 ZPO) gestellt. Er beantragte nun PKH unter Beiordnung eines beim BGH zugelassenen Anwalts für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des LG. Der BGH lehnte den Antrag ab.
Der Senat erklärt, dass zwar für einen PKH-Antrag grundsätzlich kein Anwaltszwang (§ 78 Abs. 3 ZPO) gilt. Der Anwaltszwang umfasst hingegen einen Antrag auf Einstellung der Vollstreckung im Beschwerdeverfahren (§ 78 Abs. 1 S. 3 ZPO). Daran ändert sich auch nichts, wenn der Schuldner zunächst für das Verfahren PKH unter Beiordnung beantragt und dann den Antrag auf Einstellung „nachschiebt“.
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