· Fachbeitrag · Vollstreckungsklausel
Anforderungen an urkundlichen Nachweis der Rechtsnachfolge aufgrund Abtretung
| In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass die vollstreckbare Titelforderung durch Abtretungsvereinbarungen „weitergereicht“ wird. Will der neue Gläubiger daraufhin eine Rechtsnachfolgeklausel für sich, stellt sich die Frage, ob der Nachweis der Rechtsnachfolge unbedingt durch Vorlage einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde zu führen ist, die die Abtretung selbst enthält. Der BGH hat dies jetzt verneint. |
Relevanz für die Praxis
Der BGH fasst seine ‒ praxisgerechte ‒ Ansicht in folgendem Leitsatz zusammen:
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Der urkundliche Nachweis der Rechtsnachfolge aufgrund Abtretung bei der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für den Rechtsnachfolger gemäß § 727 Abs. 1 ZPO erfordert nicht notwendig die Vorlage einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde, die die Abtretung selbst enthält. Es kann als Nachweis ausreichen, wenn eine öffentlich beglaubigte Abtretungsbestätigung seitens des Zedenten und des Zessionars vorgelegt wird, in der hinreichend konkret auf die zuvor erfolgte Abtretung Bezug genommen und diese bestätigt wird (Abruf-Nr. 209553). |
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