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  • · Nachricht · Vollstreckungspraxis

    Aufnahme der Verpflichtung nach § 836 Abs. 3 S.1 ZPO in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

    | Der Gläubiger, zu dessen Gunsten Ansprüche des Schuldners auf Auszahlung von Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gepfändet und überwiesen werden, kann verlangen, dass die gemäß § 836 Abs. 3 S. 1 ZPO bestehende Verpflichtung des Schuldners zur Herausgabe der bei ihm vorhandenen Nachweise, welche gemäß § 850k Abs. 2, Abs. 5 S. 2 ZPO zur Erhöhung der Pfändungsfreibeträge führen können, in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgenommen wird ( BGH 21.2.13, VII ZB 59/10, 131071). |

     

    Wichtig: Dem Schuldner muss nachgelassen werden, die Übergabe durch Herausgabe von Kopien zu erfüllen.

    Quelle: ID 39247360