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  • 14.04.2015 · Fachbeitrag · Vollstreckungspraxis

    Auskunftsersuchen gemäß § 802l ZPO für Folgegläubiger auch bei Nichtvorliegen der Vermögenauskunft

    | Ein Gläubiger kann einen Antrag auf Drittauskünfte nach § 802l ZPO auch stellen, wenn das Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft nicht durch ihn betrieben wurde, sondern zuvor durch einen anderen Gläubiger (LG Oldenburg VE 14, 191). Hierbei hat das LG zugrunde gelegt, dass der Schuldner bereits die Vermögensauskunft abgegeben hat. Es stellt sich die Frage, ob Folgegläubiger Drittauskünfte auch verlangen können, wenn ein oder mehrere Haftbefehle in das Schuldnerverzeichnis eingetragen wurden. |