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  • · Fachbeitrag · Vollstreckungspraxis

    BGH erleichtert die Vollstreckung eines Umgangstitels

    • a) Die Vollstreckung eines Umgangstitels nach § 89 Abs. 1 FamFG durch Festsetzung eines Ordnungsmittels gegen den betreuenden Elternteil setzt eine hinreichend bestimmte und konkrete Regelung des Umgangsrechts voraus. Dafür ist eine genaue und erschöpfende Bestimmung über Art, Ort und Zeit des Umgangs erforderlich. Nicht erforderlich sind hingegen detailliert bezeichnete Verpflichtungen des betreuenden Elternteils, etwa zum Bereithalten und Abholen des Kindes.
    • b) Die Vollstreckung nach § 89 Abs. 1 FamFG baut auf der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen im Erkenntnisverfahren auf. Eine erneute Prüfung der Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Entscheidung findet im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht statt.

    (BGH 1.2.12, XII ZB 188/11, Abruf-Nr. 120722)

    Sachverhalt

    Der Antragsteller und die Antragsgegnerin streiten um die Vollstreckung einer gerichtlich gebilligten Umgangsvereinbarung. Der gemeinsame Sohn wurde im November 2000 ehelich geboren. Die Ehe der Eltern ist rechtskräftig geschieden; das Sorgerecht für den Sohn steht den Eltern weiterhin gemeinschaftlich zu. Seit der Trennung im Juni 2009 lebt der Sohn bei der Mutter.

     

    Die Eltern schlossen vor dem OLG eine Umgangsvereinbarung. Darin einigten sich die Eltern darüber, dass der Sohn an einer geeigneten kinderpsychologisch-therapeutischen Maßnahme teilnimmt. Das Umgangsrecht des Vaters mit dem gemeinsamen Kind regelten sie wie folgt: