· Nachricht · Vollstreckungspraxis
BGH zu Auslegungsfragen
| Der BGH hat mit Beschluss vom 25.2.14 (X ZB 2/13, Abruf-Nr. 140931 ) wichtige Klarstellungen zur Auslegung eines Titels über Auskunftsverpflichtung getroffen. |
Danach gilt: Ein Vollstreckungstitel, der dem Schuldner aufgibt, über die von ihm getätigten Verkäufe bestimmter Gegenstände Auskunft zu geben und Rechnung zu legen, ist dahin auszulegen, dass sich die Pflicht auch auf Verkäufe durch ein Tochterunternehmen des Schuldners erstreckt, sofern solche Geschäfte in den Gründen der zu vollstreckenden Entscheidung als von der Auskunftspflicht umfasst bezeichnet werden (siehe ausführlich zu dieser Entscheidung VE 6/14).
Quelle: ID 42687789