· Nachricht · Vollstreckungspraxis
Der verschwundene PfÜB
| Stellen Sie sich folgenden Fall vor: Gläubiger G. beantragt durch Vermittlung der Geschäftsstelle nach § 840 ZPO den Erlass eines PfÜB. Das Gericht erlässt antragsgemäß den Beschluss und teilt dies dem Gläubiger mit. Nach einiger Zeit fragt G. beim Gerichtsvollzieher nach, wann und ob der PfÜB an den Drittschuldner zugestellt wurde. Dieser erklärt, dass er nie einen PfÜB vom Vollstreckungsgericht erhalten habe. Und nun? |
Der PfÜB befindet sich stets in Urschrift in der Gerichtsakte. Ist die Ausfertigung verloren gegangen, kann das Gericht jederzeit auf Antrag weitere Ausfertigungen herstellen. Diese ersetzen das Original im Rechtsverkehr (§ 47 BeurkG).
PRAXISTIPP | In einem solchen Fall sollten Sie als Gläubigervertreter dem Gerichtsvollzieher die weitere Ausfertigung nach Erhalt dann nicht durch Vermittlung der Geschäftsstelle des Gerichts zukommen lassen. Sinnvoller ist es, dem Gericht mitzuteilen, die neue Ausfertigung an den Gläubigervertreter zu schicken, damit dieser die Zustellung selbst vornimmt. Dies bedeutet: Der Gläubigervertreter beauftragt den Gerichtsvollzieher selbst mit der Zustellung nach § 840 ZPO. |