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  • · Nachricht · Vollstreckungspraxis

    Erbringung des Nachweises der Vollstreckungsprivilegien eines Unterhaltsanspruchs

    | Mit Beschluss vom 6.9.12 (VII ZB 84/10, Abruf-Nr. 123067 ) hat der BGH entschieden: Um den Nachweis der Vollstreckungsprivilegierung eines Unterhaltsanspruchs gemäß § 850d Abs. 1 S. 1 ZPO zu erbringen, muss der Gläubiger einen Titel vorlegen, aus dem sich - gegebenenfalls im Wege der Auslegung - ergibt, dass der Vollstreckung ein Unterhaltsanspruch der in § 850d Abs. 1 S. 1 ZPO genannten Art zugrunde liegt. |

     

    Die Entscheidung ist im Anschluss die Beschlüsse des BGH 5.4.05 (VII ZB 17/05, NJW 05, 1663) und vom 26.9.02 (IX ZB 180/02, BGHZ 152, 166, 169 f.) ergangen. In seiner aktuellen Entscheidung schränkt der BGH aber auch ein: Die Bevorrechtigung des Gläubigers gemäß § 850d Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 1609 BGB gegenüber anderen Unterhaltsberechtigten muss sich nicht aus dem Titel ergeben. Die Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter hat das Vollstreckungsorgan bei der Bemessung des dem Schuldner pfandfrei zu belassenden Einkommensanteils nach § 850d Abs. 1 S. 2 ZPO selbstständig zu prüfen und festzulegen.

    Quelle: ID 36173630