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  • · Nachricht · Vollstreckungspraxis

    Gewillkürte Prozessstandschaft bei der Vollstreckungsabwehrklage

    | Mit Urteil vom 10.12.13 (XI ZR 508/12, Abruf-Nr. 140126 ) hat der BGH klargestellt: Eine Vollstreckungsabwehrklage, mit der ausschließlich die Vollstreckung wegen eines Anspruchs aus § 780 BGB bekämpft wird, kann nur vom Vollstreckungsschuldner selbst erhoben werden. Eine gewillkürte Prozessstandschaft findet nicht statt. Das gilt auch im Fall der Abtretung des Anspruchs, der Grundlage der mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemachten Einwendung sein soll, an den gewillkürten Prozessstandschafter (Bestätigung des Senatsurteils vom 5.6.12, XI ZR 173/11 ). |

     

    Besteht zwischen dem Kaufpreis und dem Verkehrswert des Kaufgegenstands kein besonders grobes, sondern lediglich ein auffälliges Missverhältnis, führt der Umstand, dass der Käufer den Kaufpreis voll finanziert, für sich genommen auch dann nicht zur Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages, wenn die finanzierende Bank im eigenen und im Interesse der Sicherheit des Bankensystems nach entsprechender Ankündigung gegenüber dem Käufer den Wert des Kaufgegenstands ermittelt (Fortführung von BGH 2.7.04, V ZR 213/03, BGHZ 160, 8, 16 f.).

    Quelle: ID 42515966