· Nachricht · Vollstreckungspraxis
Heraufsetzung des pfandfreien Betrags bei Barunterhalt
| Selbst wenn ein Unterhaltsschuldner ein weiteres minderjähriges Kind in seinem Haushalt versorgt, kann er die Erhöhung seiner Pfändungsfreigrenze beantragen. Der BGH hat bestätigt, dass Natural- und Barunterhalt gleichwertig sind. Bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrags müssen die gleichrangigen gesetzlichen Unterhaltsansprüche quotiert werden. Der BGH hat hierzu folgende Leitsätze verfasst (15.3.23, VII ZB 68/21, Abruf-Nr. 234847 ). |
a) Der Schuldner, der einem dem pfändenden Gläubiger gleichstehenden minderjährigen Kind keinen Barunterhalt, sondern Naturalunterhalt leistet, kann wie ein Barunterhalt leistender Schuldner die Heraufsetzung des ihm pfandfrei zu belassenden Betrags nach § 850d Abs. 1 S. 2 ZPO verlangen.
b) Das den notwendigen Unterhalt des Schuldners übersteigende Einkommen ist zum Zwecke der Bestimmung des pfandfreien Betrags gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO im Verhältnis der Höhe der gesetzlichen Unterhaltsansprüche der Unterhaltsberechtigten in der gleichen Rangstufe zueinander zu quoteln.
Die praktischen Konsequenzen der Entscheidung werden wir in eienr der nächsten Ausgabe von Vollstreckung effektiv darstellen.