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  • · Nachricht · Vollstreckungspraxis

    Löschung einer Sicherungshypothek

    | Mit Beschluss vom 12.7.12 (V ZB 219/11, Abruf-Nr. 122802) hat der BGH klargestellt: Ist eine von der insolvenzrechtlichen Rückschlagsperre erfasste Sicherungshypothek erloschen, bedarf es zu deren Löschung im Grundbuch entweder der Bewilligung des Gläubigers oder eines den in § 29 Abs. 1 GBO genannten Anforderungen genügenden Unrichtigkeitsnachweises. |

     

    Der BGH stellt ausdrücklich klar: Eine Bescheinigung des Insolvenzgerichts über den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags, aufgrund dessen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ist kein solcher Nachweis.

    Quelle: ID 35647830