· Nachricht · Vollstreckungspraxis
Löschung einer Sicherungshypothek
| Mit Beschluss vom 12.7.12 (V ZB 219/11, Abruf-Nr. 122802) hat der BGH klargestellt: Ist eine von der insolvenzrechtlichen Rückschlagsperre erfasste Sicherungshypothek erloschen, bedarf es zu deren Löschung im Grundbuch entweder der Bewilligung des Gläubigers oder eines den in § 29 Abs. 1 GBO genannten Anforderungen genügenden Unrichtigkeitsnachweises. |
Der BGH stellt ausdrücklich klar: Eine Bescheinigung des Insolvenzgerichts über den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags, aufgrund dessen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ist kein solcher Nachweis.
Quelle: ID 35647830