13.06.2022 · Nachricht · Vollstreckungspraxis
Nochmals: Vereinfachter Vollstreckungsauftrag nach § 829a ZPO
| In VE 21, 1 haben wir berichtet, dass Gläubiger im Zweifel keinen Antrag nach § 829a ZPO stellen sollten. Denn oft meinen Vollstreckungsgerichte, § 829a ZPO gelte nur für Geldforderungen und greife bei anderen Vermögensrechten nach § 857 ZPO nicht. Ein Leser berichtet hierzu aber, dass er mit folgendem Schreibens trotzdem die Gerichte häufig vom Gegenteil überzeugen kann und diese die Pfändung nach § 829a ZPO dann „durchwinken“. |
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