· Fachbeitrag · Vollstreckungspraxis
P-Konto: Nachträglich gezahltes Übergangs- und Krankengeld ist pfändbar
| Das auf ein Pfändungsschutzkonto („P-Konto“) gezahlte Übergangs- und Krankengeld ist nach § 850c ZPO pfändbar, soweit es sich um eine Nachzahlung handelt. § 850k Abs. 4 ZPO, wonach das Vollstreckungsgericht einen von § 850k Abs. 1, 2 und 3 ZPO abweichenden Betrag festsetzen kann, findet auf Übergangs- und Krankengeld keine Anwendung. § 850k ZPO sieht eine Verteilung von Nachzahlungen für mehrere Monate auf die Monate, für die die Nachzahlungen gedacht sind, nicht vor (LG Berlin ZVI 13, 479). |
Die Entscheidung betrifft den im Rahmen der P-Konto-Pfändung ständig vorkommenden Fall, dass Nachzahlungen - hier Übergangs- und Krankengeld - gutgeschrieben werden und der Schuldner diesbezüglich nach §§ 850k Abs. 4 ZPO die Freigabe beantragt. Übergangs- und Krankengeld als sog. Entgeltersatzleistungen sind pfändbar (Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn. 1363). Eine Verteilung von Nachzahlungen für mehrere Monate auf die Monate, für die die Nachzahlungen gedacht sind, sieht § 850k Abs. 4 ZPO nicht vor.
MERKE | Etwas anderes gilt in den Fällen der verfrühten Zahlung, das heißt, die Entgeltersatzleistung für einen bestimmten Monat geht schon in den letzten Tagen des Vormonats auf dem P-Konto ein (sog. Monatsanfangsproblem; hier gilt die Sonderregelung des § 850k Abs. 4 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 2 ZPO; vgl. BGH, VE 11, 168). Die verfrüht gezahlte Leistung wird dann noch für den Lebensunterhalt des Schuldners benötigt. Das ist aber bei Nachzahlungen gerade nicht der Fall. |
Weiterführender Hinweis
- Gesetzliche Lösung zum Monatsanfangsproblem gilt auch für Altfälle, VE 11, 168