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  • · Fachbeitrag · Vollstreckungspraxis

    Pfändung des Taschengeldanspruchs: Auskunftsanspruch des Drittschuldners?

    | In der Praxis stellt sich für Gläubiger bei der Pfändung eines Taschengeldanspruchs (vgl. VE-Sonderausgabe 2017 „Neue PfÜB-Formulare“, 21) immer wieder die Frage, ob für den Gläubiger bei gepfändetem Taschengeldanspruch ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Drittschuldner über die Höhe des schuldnerischen Einkommens besteht, um den Taschengeldanspruch konkret berechnen zu können. |

     

    Selbst, wenn das Vollstreckungsgericht den PfÜB erlässt, ist für den Gläubiger regelmäßig problematisch, dass der nicht schuldnerische Ehegatte als Drittschuldner nicht zahlt. Gelder fließen letztlich nur, wenn der Pfändungsfreibetrag gemäß der Lohnpfändungstabelle überschritten ist. Ob dies der Fall ist, müssen die Fachgerichte (Familiengericht) auf der Grundlage des einfachen Rechts gegebenenfalls durch Drittschuldnerklage entscheiden. Um letztlich eine Drittschuldnerklage zu begründen, sind solche Auskünfte für den Gläubiger entscheidend.

     

    Beachten Sie | Nur der Schuldner ‒ nicht hingegen der Drittschuldner ‒ ist verpflichtet, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der gepfändeten Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen (§ 836 Abs. 3 ZPO). Dieser Auskunftsanspruch kann aber nicht weiter gehen, als dies gesetzlich gefordert wird. Nur der Schuldner ist daher primäre Auskunftsquelle (BGH VE 06, 25).