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  • · Nachricht · Vollstreckungspraxis

    Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte

    | Der Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte erfasst alle eigenständig erwirtschafteten Einkünfte ( BGH 26.06.2014, IX ZB 88/13, Abruf-Nr. 142330 ). Das heit: § 850i ZPO ist weit auszulegen. Er umfasst sämtliche Einkünfte, die nicht Arbeitseinkommen seien, mithin auch die Einnahmen des Schuldners aufgrund des Nießbrauchs. |

     

    Nach der Neufassung des § 850i Abs. 1 ZPO kommt es nicht mehr darauf an, ob die Einkünfte auf persönlich geleisteten Arbeiten oder Diensten beruhen oder auf dem Einsatz von Personal oder Kapital. Auch Einkünfte aus sogenannter kapitalistischer Tätigkeit rechneen hierzu, etwa aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung, auch Werklohnansprüche und Verkaufserlöse (LG Bonn ZInsO 12, 2056; Musielak/Becker, ZPO, 11. Aufl., § 850i Rn. 3; Saenger/Kemper, Hk-ZPO, 5. Aufl., § 850i Rn. 6 f; BeckOK-ZPO/Riedel, 2014, § 850i Rn. 5 f, 11), solange die Einkünfte selbst erzielt, also eigenständig erwirtschaftet sind (Meller-Hannich in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 2. Aufl., § 850i Rn. 7; Prütting/Gehrlein/Ahrens, ZPO, 6. Aufl., § 850i Rn. 19 f; Ahrens, ZInsO 20, 2357; Meller-Hannich, WM 11, 529).

    Quelle: ID 42910256