· Fachbeitrag · Vollstreckungspraxis
Prozentuale Nichtberücksichtigung Unterhaltsberechtigter: Wie berechnet sich der unpfändbare Betrag?
| Gläubiger und Drittschuldner stehen bei Beschlüssen, wonach eine unterhaltsberechtigte Person als Mitverdiener nur teilweise berücksichtigt wird (§ 850c Abs. 6 ZPO), oft vor dem Problem, dass sie nicht wissen, wie sich der (un)pfändbare Betrag ermittelt. Der folgende Beitrag klärt auf. |
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Schuldner S. ist verheiratet und hat ein minderjähriges Kind K. Er verdient monatlich netto 2.500 EUR; sein Ehegatte E. verdient monatlich 450 EUR. Gläubiger G. beantragt den Erlass eines PfÜB in das Arbeitseinkommen des S. (Anspruch A) und zugleich, dass E. bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens nur teilweise berücksichtigt wird. Das Vollstreckungsgericht erlässt nach § 850c Abs. 6 ZPO folgende Anordnung: „Es wird angeordnet, dass der Ehegatte des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages zu 23 Prozent unberücksichtigt bleibt“. Welchen Pfändungsbetrag kann G. nun vom Drittschuldner beanspruchen? |
1. Ausgangspunkt
Um zum richtigen Ergebnis zu kommen, muss man als Ausgangspunkt § 850c Abs. 1 bis 3 ZPO beachten. Dort heißt es (bezogen auf den Ausgangsfall):
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