· Nachricht · Vollstreckungspraxis
Tag der Abrechnung … aber ohne dann zu zahlen?
| Prozessvergleiche machen bei unklaren Formulierungen oft Probleme bei der Vollstreckung, können aber auslegungsfähig sein. Wird z. B. formuliert, das Arbeitsverhältnis „ordnungsgemäß“ abzurechnen, sind davon auch offene Gehaltszahlungen umfasst, so das LAG Rheinland-Pfalz (12.10.21, 8 Sa 246/20, Abruf-Nr. 228372 ). Wer „abrechnet“, geht im Einzelfall auch eine Zahlungspflicht ein ‒ selbst, wenn diese nicht konkret tituliert wurde. |
In einer arbeitsrechtlichen Kündigungssache hatten sich die Parteien vergleichsweise geeinigt, dass das Arbeitsverhältnis durch Kündigung vom 17.6.19 zum 30.6.19 endet. Der Kläger sollte außerdem eine Abfindung von 2.000 EUR brutto sowie ein Arbeitszeugnis erhalten. Ferner wurde in Nr. 2 des Vergleichs vereinbart: „Die Beklagte erteilt … noch ausstehende Lohnabrechnungen und verpflichtet sich, das Arbeitsverhältnis bis zum 30.6.19 ordnungsgemäß abzurechnen.“ Die Beklagte zahlte dann zwar die Abfindung, aber nicht die Vergütung für Juni 2019 (Bruttogehalt: 2.940 EUR). Der Kläger machte den ausstehenden Lohn daher vor dem ArbG geltend ‒ mit Erfolg. Das LAG Rheinland-Pfalz wies die Berufung des beklagten Arbeitgebers zurück.
Tatsächlich hatten die Parteien nicht genau klargestellt, was sie inhaltlich unter einer „ordnungsgemäßen“ Abrechnung verstehen. Daher war der Vergleich als Vollstreckungstitel i. S. d. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht hinreichend bestimmt nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Eine konkrete Zahlungspflicht des Arbeitgebers (Beklagten) enthielt der Vergleich nicht. Der Wortsinn des Begriffs „Abrechnung“ umfasst aber nicht nur, die Abrechnungspapiere zu erstellen, sondern auch die sich hieraus ergebenden Ansprüche zu begleichen (BAG 19.5.04, 5 AZR 434/03).
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