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  • · Nachricht · Vollstreckungspraxis

    Titelergänzende Klausel bei formwechselnder Umwandlung

    | Ist eine formwechselnde Umwandlung von einer Kapital- oder einer Personenhandelsgesellschaft in eine GbR zwar im Handelsregister eingetragen, im Grundbuch aber nicht durch eine berichtigende Eintragung nach § 47 Abs. 2 GBO nachvollzogen worden, bedarf es für eine Zwangsvollstreckung in das Grundstück keiner titelergänzenden Klausel nach § 727 ZPO. Das hat jetzt der BGH entschieden ( 14.1.16, V ZB 148/14, Abruf-Nr. 185172 ). |

     

    Der BGH weiter: Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung können auf Grund eines auf die im Grundbuch eingetragene Gesellschaft lautenden Titels angeordnet und fortgesetzt werden.

    Quelle: ID 44019439