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  • · Nachricht · Vollstreckungspraxis

    Umgangstitel müssen Kontaktformen zu den Eltern genau regeln

    | Das Problem, dass Titel zu unbestimmt sind, kommt auch bei Umgangsvereinbarungen vor. Gerade hier sind Zeiten für den Regel- oder Ferienumgang sowie Telefonkontakte präzise festzulegen. Aber folgt daraus, dass Kontakte außerhalb vereinbarter Zeiten stets verboten sind? Das KG verneinte dies nun (15.8.23, 17 WF 51/23). |

     

    Die Kindeseltern hatten einen gerichtlich protokollierten Umgangsvergleich geschlossen, der persönliche Kontakte zwischen Vater und Kind sowie Besuche am Wochenende regelte. Nachdem der Vergleich genehmigt war, wurde in den Terminsvermerk noch aufgenommen, dass der Vater „nur dienstags zwischen 18.30 Uhr und 19.30 Uhr“ mit dem Kind telefonieren dürfe, ansonsten jedoch nicht. Da sich der Vater hieran nicht hielt, beantragte die Kindesmutter, ein Ordnungsgeld zu verhängen, oder alternativ die Telefonregelung ausdrücklich in die gerichtliche Billigung aufzunehmen. Das AG wies den Antrag zurück und auch die sofortige Beschwerde zum KG blieb erfolglos (15.8.23, 17 WF 51/23).

     

    Die im Terminsvermerk formlos aufgenommene und gerichtlich nicht gebilligte Vereinbarung zu den Telefonterminen stellt keinen vollstreckbaren Titel i. S d. § 86 FamFG dar. Umgangsvereinbarungen sind gemäß § 156 Abs. 2 S. 2 FamFG gerichtlich zu billigen. Private Vereinbarungen sind insoweit nicht vollstreckbar (u.a. zuletzt OLG Karlsruhe FamRZ 19, 1451). Zwar war der Vergleich hinreichend bestimmt, da er kalendermäßig die Tage sowie Uhrzeiten regelte, in denen der Vater mit dem Kind zusammen sein durfte. Mit seinen fünf Telefonanrufen außerhalb dieser Zeiten verstieß er jedoch nicht gegen den Vergleich. Zwar sei in der Rechtsprechung umstritten, ob bzw. in welchem Umfang geregelte Umgangszeiten gleichzeitig auch ein hinreichend bestimmtes Verbot für Kontakte außerhalb dieser Zeiten darstellen. Allerdings würde in der Rechtsprechung nicht vertreten, dass mit einer Regelung des persönlichen Umgangs auch gleich jegliche telefonische Kontaktaufnahme untersagt ist. Das KG kam hier zu dem Schluss, dass sich aus dem Vergleich nicht hinreichend deutlich die Pflicht ergäbe, Telefonate außerhalb der Zeit dienstags von 18.30 Uhr bis 19.30 Uhr zu unterlassen.