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  • · Nachricht · Vollstreckungspraxis

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Strafanerkenntnisses

    | Im Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen vom 21.3.83 (ÜberstÜbk) wird dessen Art. 11 Abs. 1 S. 2 Buchst. c nicht durch die §§ 48 ff. IRG verdrängt ( BGH 13.1.14, 4 ARs 9/13, Abruf-Nr. 140622 ). |

     

    Bei der von deutschen Gerichten zu treffenden Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Straferkenntnisses gemäß diesem Übereinkommen in Verbindung mit §§ 48 ff. IRG ist das sogenannte Umwandlungsverfahren anzuwenden.

    Quelle: ID 42591561