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  • · Fachbeitrag · Vollstreckungspraxis

    Zulässigkeit von Bedingungen im Zwangsvollstreckungsauftrag

    | In Vollstreckungsaufträgen ist immer wieder folgende Formulierung zu lesen: „Wird festgestellt, dass der Schuldner Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe bezieht oder bereits die Vermögensauskunft oder eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, wird der Antrag zurückgenommen. Wir bitten in diesem Fall um Rücksendung der Unterlagen unter Angabe des Aktenzeichens und des Datums der bereits abgegebenen eidesstattlichen Versicherung/Vermögensauskunft. Eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses wird ausdrücklich nicht beantragt.“ Ob eine solche Formulierung zulässig ist, ist umstritten. Das OLG Schleswig-Holstein (9.2.15, 9 W 143/14) und das OLG Hamm (10.2.15, I-25 W 306/14) haben dies klar bejaht. |

    1. Meinungsstand

    Dazu, ob ein Gläubiger im Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft auf die Übersendung des in der Sperrfrist des § 802d Abs. 1 ZPO abgegebenen Vermögensverzeichnisses verzichten bzw. den Vollstreckungsauftrag insoweit beschränken kann, werden verschiedene Meinungen vertreten:

     

    • Die Übersendung des Vermögensverzeichnisses nach § 802d Abs. 1 S. 2 ZPO ist Teil des als Amtsverfahren ausgestalteten Verfahrens der Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO. Mit der Formulierung in § 802d Abs. 1 S. 2 ZPO „andernfalls leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu“ habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die Übersendung eines schon vorhandenen Vermögensverzeichnisses die notwendige Folge eines Antrags auf Abgabe der Vermögensauskunft sei und nicht der Disposition des Gläubigers unterliege. Grund: Mit Zulassung eines Verzichts auf die Zuleitung des Vermögensverzeichnisses würde eine Folgeeintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c Abs. 1 Nr. 2, 3 ZPO nicht erfolgen.Das Schuldnerverzeichnis würde seiner Warnfunktion hinsichtlich der Kreditunwürdigkeit der eingetragenen Schuldner nicht gerecht (LG Münster DGVZ 14, 201; AG Bochum 2.5.13, 51 M 1177/13; AG Heidelberg 7.6.13, 1 M 14/13; AG Mühldorf DGVZ 13, 193; AG Menden 12.7.13, 5 M 566/13; AG Wetzlar 29.10.13, 81 M 2731/13; AG Dortmund 10.1.14, 2141 M 2027/13; AG Elmshorn 11.4.14, 64 M 17/14; AG Remscheid 17.6.14, 13 M 3025/13; Wasserl, DGVZ 13, 88; Mroß, DGVZ 13, 69).