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  • · Nachricht · Vollstreckungspraxis

    Zwangsvollstreckung ist bei nicht realisierbarem Anspruch auf Rückzahlung überzahlten Unterhalts nicht einzustellen

    | Hinsichtlich des laufenden Unterhalts genügt es nicht, um die Zwangsvollstreckung vorläufig einzustellen, wenn der Unterhaltsschuldner geltend macht, ein etwaiger Anspruch auf Rückzahlung überzahlten Unterhalts gegen den Unterhaltsgläubiger sei voraussichtlich nicht realisierbar. |

     

    Das hat das OLG Brandenburg entschieden (14.12.15, 10 UFH 8/15). Dass der o.g. Anspruch nicht realisierbar sei, sei eine typische Folge der Zwangsvollstreckung.Es sei im Unterhaltsverhältnis völlig normal, dass die zur Sicherung des Lebensbedarfs benötigten Mittel vom Unterhaltsbedürftigen verbraucht werden und in der Regel nicht zurückgezahlt werden können.

    Quelle: ID 44075714