· Fachbeitrag · VollstreckungsTaktik
Ehegattenschuldner verdienen beide: Zwei PfüB mit jeweiligem Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO
| Es kommt immer wieder vor, dass der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel gegen Ehegatten als Gesamtschuldner besitzt und beide arbeiten. Es stellt sich dann oft die Frage, ob beide Schuldnereinkünfte addiert werden können. |
1. Keine Addition
Nein. Eine Addition gemäß § 850e Nr. 2, 2a ZPO ist nur möglich, wenn ein Schuldner mehrere Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 ZPO bezieht (BGH VE 14, 203). Eine Addition des Arbeitseinkommens des Schuldners mit einem anderen Einkommen (hier: Ehegatten) scheidet aus.
2. Gläubiger muss nicht leer ausgehen
Dennoch muss der Gläubiger in solchen Fällen nicht leer ausgehen. Er kann vielmehr gegen jeden Schuldner einen PfÜB beantragen. In jedem PfÜB beantragt er zudem, dass der jeweils andere (Schuldner)Ehegatte bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages des Einkommens gemäß § 850c Abs. 4 ZPO ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt. Das geht so:
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