· Fachbeitrag · Vollstreckungstaktik
Nachlassvollstreckung: Auswirkungen der beschränkten Erbenhaftung in der Vollstreckung
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| In der Zwangsvollstreckung gibt § 780 ZPO dem Erben die Möglichkeit des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung. Sinn und Zweck der Regelung ist es, dass sich der Erbe vor einem Zugriff auf sein eigenes Vermögen (Eigenvermögen) schützt und dadurch ein Zugriff seitens der Gläubiger nur auf den Nachlass (Nachlassvermögen) zulässig ist. Gläubiger müssen wissen, wann sie auf welches Vermögen zugreifen dürfen. |
1. Grundsatz: Erben haften unbeschränkt, aber beschränkbar
Nimmt der Erbe die Erbschaft an, haftet er unbeschränkt auch mit seinem Eigenvermögen. Folge: Für Gläubiger des Erblassers erhöht sich die Zugriffsmasse, da nun nicht mehr nur auf den Nachlass zugegriffen werden kann.
2. Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung
Um sich zu schützen, kann der Erbe jedoch seine Haftung auf den Nachlass beschränken. Hierzu bestehen folgende Möglichkeiten:
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VE Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig