Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Vollstreckungstaktik

    Nachlassvollstreckung: Auswirkungen der beschränkten Erbenhaftung in der Vollstreckung

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | In der Zwangsvollstreckung gibt § 780 ZPO dem Erben die Möglichkeit des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung. Sinn und Zweck der Regelung ist es, dass sich der Erbe vor einem Zugriff auf sein eigenes Vermögen (Eigenvermögen) schützt und dadurch ein Zugriff seitens der Gläubiger nur auf den Nachlass (Nachlassvermögen) zulässig ist. Gläubiger müssen wissen, wann sie auf welches Vermögen zugreifen dürfen. |

    1. Grundsatz: Erben haften unbeschränkt, aber beschränkbar

    Nimmt der Erbe die Erbschaft an, haftet er unbeschränkt auch mit seinem Eigenvermögen. Folge: Für Gläubiger des Erblassers erhöht sich die Zugriffsmasse, da nun nicht mehr nur auf den Nachlass zugegriffen werden kann.

    2. Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung

    Um sich zu schützen, kann der Erbe jedoch seine Haftung auf den Nachlass beschränken. Hierzu bestehen folgende Möglichkeiten: