· Nachricht · Weiterbeschäftigung
Ohne E-Mail-Account geht es nicht
| Gläubiger machen immer wieder Fehler, wenn sie Weiterbeschäftigungsanträge vollstrecken. Die Tücken liegen darin, Art und Umfang der Beschäftigung präzise zu titulieren. Ein aktueller Fall vor dem LAG Köln zeigt aber auch: Selbst, wenn dem Gericht die Angaben des Gläubigers in einzelnen Punkten nicht genügen, reicht es aus, wenn am bereitgestellten Arbeitsplatz digitale Kommunikationsmittel fehlen, ohne die der Gläubiger seine Tätigkeit nicht ausüben kann (11.3.24, 4 Ta 21/24, Abruf-Nr. 240413 ). |
In einem Kündigungsrechtsstreit hatte das ArbG entschieden, dass der Kläger (Gläubiger) bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als Produktionsleiter beim Beklagten (Schuldner) weiterzubeschäftigen war. Im Tenor waren seinen Aufgaben als Produktionsleiter in fünf Punkten detailliert aufgeführt, u.a. die Auftragsbearbeitung und -kontrolle, Materialbeschaffung und Kontrolle von Produktionsprozessen, Vorgaben zu Entwicklung und Konstruktion sowie Herstellung von Mustern und Prototypen.
Später leitete der Gläubiger die Vollstreckung ein, da er nicht entsprechend seines Tätigkeitsprofils beschäftigt wurde (VE 24, 2). Er habe eine Produktion nicht betreten dürfen, ihm fehlten externe Telefonanschlüsse und er konnte nicht auf Server und Software zugreifen. Ein E-Mail-Account wurde für ihn ebenfalls nicht eingerichtet. Der Beklagte (Schuldner) trat dem entgegen: Der Gläubiger käme seinen ihm übertragenen Aufgaben nicht bzw. nicht in der erforderlichen Zeit nach. Das ArbG wies den Antrag des Gläubigers zurück. Seine sofortige Beschwerde hiergegen hatte jedoch Erfolg.
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