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  • · Nachricht · Weiterbeschäftigung

    Ohne E-Mail geht es nicht

    | Gläubigern unterlaufen häufig Fehler, wenn sie Weiterbeschäftigungsanträge vollstrecken. In einem aktuellen Fall hat das LAG Köln gläubigerfreundlich entschieden (11.3.24, 4 Ta 21/24, Abruf-Nr. 240413 ): Selbst, wenn der Vortrag des Gläubigers einige Mängel zeigt, kann er das Gericht noch überzeugen ‒ nämlich dann, wenn am bereitgestellten Arbeitsplatz digitale Kommunikationsmittel fehlen, die der Gläubiger zwingend benötigt. |

     

    In einem Kündigungsrechtsstreit hatte das ArbG entschieden, dass der Kläger (Gläubiger) bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als Produktionsleiter beim Beklagten (Schuldner) weiterzubeschäftigen war. Im Urteilstenor waren seinen Aufgaben als Produktionsleiter in fünf Punkten detailliert aufgeführt. Später wollte der Gläubiger seinen Anspruch vollstrecken, da er nicht entsprechend seinem Tätigkeitsprofil beschäftigt wurde (VE 24, 2). Er habe eine Produktion nicht betreten dürfen, ihm fehlten am Arbeitsplatz externe Telefonanschlüsse und er könnte nicht auf Server und Software zugreifen. Ein E-Mail-Account sei ihm ebenfalls nicht eingerichtet worden. Der Schuldner trat dem entgegen: Der Gläubiger habe die übertragenen Aufgaben jeweils zu spät erledigt. Zwar wies das ArbG den Antrag des Gläubigers zurück. Vor dem LAG Köln hatte seine sofortige Beschwerde hiergegen aber Erfolg.

     

    Dem LAG fiel bereits auf, dass dem Gläubiger kein ordnungsgemäß ausgestatteter Arbeitsplatz als Produktionsleiter geboten wurde. Der Schuldner hatte zwar erklärt, einen „voll funktionsfähigen Arbeitsplatz“ mit PC, Telefon, Internetzugang bereitgestellt zu haben, sich aber eben nicht zu dem fehlenden E-Mail-Account und Serverzugriff geäußert. Zumindest solch ein eigener Account sowie dass der Gläubiger auf interne Server zugreifen kann, zählen zu den zwingenden Arbeitsmitteln für einen Produktionsleiter.