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  • · Fachbeitrag · Wiedereinsetzung

    Ein Briefkasten für zwei Wohnungen: Zustellung des VB

    | Die Beklagte bewohnt eine Wohnung in einem Gebäude mit zwei Wohnungen, für die nur ein gemeinsamer Briefkasten existiert, an dem der Name beider Wohnungsinhaber angebracht ist. Mit Schreiben vom 8.1.13 forderte Klägerin K. die Beklagte B. zum Ausgleich einer Forderung auf und mahnte diesen Betrag am 21.1.13 nochmals unter Fristsetzung bis zum 1.2.13 an. Für den Fall der Nichtzahlung kündigte K. an, die Forderung gerichtlich geltend zu machen. Da keine Zahlung erfolgte, wurden der B. der MB am 13.2.13 und der VB am 5.3.13 zugestellt. Am 24.4.13 legte die Beklagte Einspruch gegen den VB ein und stellte einen Antrag auf Wiedereinsetzung. Begründung: Sie sei u.a. vom 12.2. bis 19.2. und vom 27.2. bis 14.3.13 ortsabwesend gewesen. Von den Zustellungen habe sie erst am 12.4.13 erfahren, nachdem sie den Nachbarn auf etwaige Zustellungen angesprochen und dieser ihr dann die beiden gerichtlichen Zustellungen ausgehändigt hatte. |

     

    Das LG Wuppertal hat den Einspruch gegen den VB verworfen, da er nicht fristgerecht eingelegt wurde (28.6.13, 4 O 146/13). Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde zurückgewiesen, da die B. die Einspruchsfrist gemäß § 233 ZPO nicht unverschuldet versäumt hat. Der VB ist ihr durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten wirksam zugestellt worden. Aufgrund des Schreibens der Klägerin vom 21.1.13 musste die B. damit rechnen, dass ein gerichtliches Verfahren gegen sie eingeleitet wird. Sie hätte daher ihren Posteingang kontrollieren und für eine rechtzeitige Erledigung fristwahrender Handlungen sorgen müssen (BVerfG NJW 07, 3486). Eine solche Kontrolle führte sie nicht durch. Sie erkundigte sich erst am 12.4.13 bei ihrem Nachbarn.

    eingesandt von Rechtsfachwirtin Gabriele Waldschmidt, Wuppertal

    Quelle: Ausgabe 09 / 2013 | Seite 150 | ID 42260383