· Fachbeitrag · Zug um Zug-Vollstreckung
Effektive Vollstreckung beginnt bereits im Erkenntnisverfahren
| In der Praxis kommt es bei der Vollstreckung eines Zahlungsurteils Zug um Zug gegen Rückgabe eines Gegenstands immer wieder zu Problemen. Der folgende Beitrag hilft, diese zu vermeiden. |
1. Stellen Sie sich folgenden Fall vor:
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Gläubiger G. betreibt gegen Schuldner S. die Zwangsvollstreckung aus einem von ihm erwirkten Urteil, wonach S. verurteilt wurde, „an den Kläger (G.) 5.000 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz Zug um Zug gegen Rückgabe eines Gegenstands zu zahlen“. Der Gegenstand befindet sich noch am Wohnsitz des G. in K. Der beauftragte Gerichtsvollzieher GV unterbreitet dem S. an dessen Wohnsitz in M. ein wörtliches Angebot zur Annahme des Gegenstands. S. erklärt, er werde die Leistung nur annehmen und die Forderung erst bezahlen, wenn ihm ein tatsächliches Angebot dahingehend unterbreitet wird, dass der Gegenstand an seinen Wohnsitz in M. gebracht werde. GV teilt G. daraufhin mit, dass ein Annahmeverzug des S. nicht hergestellt werden kann. Die Zwangsvollstreckung sei daher derzeit nicht möglich. Zu Recht? |
Antwort: Ja. Das hat der BGH bereits entschieden:
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