· Nachricht · Zwangssicherungshypothek
Antrag über das beA: Ausgedruckt ... und wirksam
| Immer wieder berichten Leser von Unsicherheiten, inwieweit das Gericht Anträge ablehnt, wenn diese elektronisch unterschrieben übermittelt werden. Das OLG München hat nun in einem Fall bezüglich eines Grundbuchverfahrens entschieden, wann die Unterzeichnung des Antrags entbehrlich ist (7.9.22, 34 Wx 323/22, Abruf-Nr. 231585 ) und welche Rechtsfolgen ein „Ausdruck“ bei Gericht hat. |
Im Fall des OLG ging es um eine Forderung von über 270.000 EUR, bezüglich der der Beteiligte zu 1 (B 1) eine Zwangssicherungshypothek betreffend der Miteigentumsanteile des Beteiligten zu 2 (B 2) an zwei Grundstücken eintragen lassen wollte.
Das OLG stellte klar: Auch wenn für Grundbuchverfahren in Bayern der elektronische Rechtsverkehr grundsätzlich (noch) nicht zugelassen ist, ändert dies an einer wirksamen Antragstellung, wie hier, nichts. Ist das elektronische Einreichen noch nicht zulässig, muss das Grundbuchamt solche Anträge auch nicht entgegennehmen. Druckt die Posteingangsstelle den Antrag aber aus, liegt ein verkörpertes Schriftstück und damit ein schriftlicher Antrag vor.
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