· Fachbeitrag · Zwangssicherungshypothek
Kapitalisierte Zinsen können nicht als Hypothekenbetrag eingetragen werden
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Die praktische Frage, ob bei der Eintragung einer Zwangssicherungs-hypothek Zinsen, die in dem Vollstreckungstitel als Nebenforderungen ausgewiesen sind, in kapitalisierter Form der Hauptforderung hinzugerechnet und als Betrag der Hypothek eingetragen werden können, hat die Rechtsprechung und Literatur lange beschäftigt. Der BGH hat nun ein Machtwort gesprochen und die Frage verneint. |
Sachverhalt
Schuldner S. setzte sich gegen die Eintragung einer weiteren Zwangssicherungshypothek im Grundbuch von 55.344,49 EUR nebst 4 Prozent Zinsen durch Gläubiger G. zur Wehr. Grundlage der Eintragung war ein Vollstreckungsbescheid über eine Hauptforderung von 117.665 EUR nebst 4 Prozent Zinsen. G. hatte bereits zuvor zwei Hypotheken von insgesamt 100.000 EUR nebst 4 Prozent Zinsen eintragen lassen.
Das AG ‒ Grundbuchamt (GBA) ‒ wies die Anträge von S. zurück, einen Amtswiderspruch aufzunehmen und die Eintragung zu löschen. Das OLG Dresden wies das GBA an, einen Amtswiderspruch zugunsten des S. hinsichtlich eines Teilbetrags von 37.679,13 EUR einzutragen, weil das GBA gegen § 866 Abs. 1 ZPO verstoßen habe, indem es unzulässigerweise der Hauptforderung kapitalisierte Zinsen hinzugerechnet habe. Im Übrigen hat es die ‒ auch auf die Löschung der Zwangssicherungshypothek gerichtete ‒ Beschwerde zurückgewiesen.
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