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  • · Fachbeitrag · Zwangsversteigerung

    Anordnung der Zwangsversteigerung ohne vorherige Anhörung des Schuldners

    | § 15 ZVG sieht nicht vor, den Schuldner vor der Anordnung der Zwangsversteigerung anzuhören. Denn die Vollstreckung soll nicht durch Verfügungen vereitelt werden. Diesen Grundsatz hat jetzt das LG Heidelberg noch einmal bestätigt (31.1.19, 5 T 3/19, Abruf-Nr. 207354 ). |

     

    Gegen die gerichtliche Anordnung der Zwangsversteigerung hatte der Schuldner Erinnerung eingelegt, da er zuvor nicht Stellung nehmen konnte. Seine Argumentation: Immobilien seien nicht wegzuschaffen, eine „Vereitelung“ daher kaum möglich. Anlass dazu bestehe umso mehr, als das AG die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht sorgfältig prüfe, sondern lediglich Titel, Klausel und Zustellung. Die aus dem Grundbuch ersichtliche Anordnung erschwere ihm eine Umfinanzierung, zumal die Möglichkeit einer einstweiligen Einstellung nach § 30a ZVG in der Praxis leerlaufe.

     

    Das LG Heidelberg sieht dies ganz anders: Zwar ist Art. 103 Abs. 1 GG im Anordnungsverfahren als Teil der Vollstreckung und mithin als Teil des gerichtlichen Verfahrens anwendbar. Doch ist hier der Grundsatz des vorherigen rechtlichen Gehörs weitgehend zugunsten einer nachträglichen Anhörung des Schuldners eingeschränkt (Seibel, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 704 Rn. 28). Diese Einschränkung gilt regelmäßig auch bei der Zwangsversteigerung nach § 15 ZVG, die zugunsten des Gläubigers als Beschlagnahme des Grundstücks wirkt (§ 20 Abs. 1 ZVG).

     

    MERKE | Ob der Vollstreckungserfolg tatsächlich gefährdet ist, muss das Gericht im Einzelfall prüfen. Dabei darf es allgemeine Erfahrungssätze berücksichtigen.

     

    Hier hatte das AG ermessensfehlerfrei entschieden, denn es gilt der allgemeine Erfahrungssatz, dass Schuldner regelmäßig nicht im Interesse des Gläubigers handeln, sondern den Anspruch vermeiden wollen. Damit wird der Schuldner auch nicht „diskriminiert“, wie er meint. Dies ergibt sich aus dem Interessengegensatz der Parteien. Vor allem ist der Vollstreckungserfolg nicht weniger gefährdet, wenn es um Immobilien geht. Denn der Anordnungsbeschluss umfasst auch bewegliche Sachen, nämlich die Gegenstände, auf die sich bei einem Grundstück die Hypothek erstreckt. Der Gläubiger ist auch insoweit schutzbedürftig.

     

    PRAXISTIPP | Gläubiger können gelassen bleiben: Der Schuldner ist in der Bringschuld, darzulegen, warum die Vollstreckung „so gut wie sicher“ sein soll. Denn Gegenstände, die mitumfasst sind, können vom Schuldner leicht weggeschafft werden. Argumentieren Sie daher ggf. mit obiger Entscheidung/Literatur.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Miteigentümer als Beteiligte der Zwangsversteigerung, VE 19, 11
    • Arbeitshilfe Teilungsversteigerung, Abruf-Nr. 45511363
    Quelle: Ausgabe 04 / 2019 | Seite 59 | ID 45756087